Wichtig: Personen mit ausländischer Ausbildung, die eine Bewilligung nach Art. 13 NIV beantragen möchten, 
müssen ihre Ausbildung vom ESTI für Elektroinstallateur EFZ gleichwertig anerkennen lassen.

Befindet das ESTI die Ausbildung nicht gleichwertig zu einer Schweizer Ausbildung, so kann der Antragsteller zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.

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Pascale Bernasconi
Administration

Rolf Rothermann
Responsable technique