Bewilligung gemäss Artikel 14/15 NIV
Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder instand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder instand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI). Für Installationsarbeiten an Anlagen, deren Erstellung spezielle Kenntnisse erfordert (z.B. Hebe- und Förderanlagen), ist eine Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen nach Art. 14 der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV; SR 734.27) erforderlich. Unter gewissen Voraussetzungen, die in der NIV geregelt sind, kann die Bewilligung mit einer beim ESTI erfolgreich abgelegten Prüfung erlangt werden.
Bewilligung gemäss Art. 14 NIVFür Installationsarbeiten an Anlagen, deren Erstellung spezielle Kenntnisse erfordert (z.B. Hebe- und Förderanlagen), ist eine Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen nach Art. 14 der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV; SR 734.27) erforderlich. Diese Schulung eignet sich nicht für
Bewilligungsträger, die sich auf PV-Anlagen spezialisieren möchten. Dafür gibt es eine spezifischere Schulung:
https://shop.electrosuisse.ch/de/Photovoltaikanlagen_-Bewilligung-fuer-Installation-2464.htmlBewilligung gemäss Art. 15 NIVFür das Anschliessen und Auswechseln von fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen ist eine Anschlussbewilligung nach Art. 15 der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV; SR 734.27) erforderlich. Unter gewissen Voraussetzungen, die in der NIV geregelt sind, kann die Bewilligung mit einer beim ESTI erfolgreich abgelegten Prüfung erlangt werden.